Mit Urteil vom 05.06.2018 hat
der Bundesgerichtshof (BGH) die sogenannte Zinscap-Prämie der
Deutschen Apotheker- und Ärztebank eG (Apobank) für unwirksam
erklärt (Aktenzeichen XI ZR 790/16). Hierbei handelt es sich um eine
Gebühr für die Einräumung einer Zinsobergrenze. Diese beträgt
jeweils ca. 1-5 % der Darlehenssumme.
Die Zinscap-Prämie stellt eine
unangemessene Benachteiligung für die Bankkunden dar und verstößt
daher gegen § 307 BGB, so der BGH. Denn es handelt sich bei der Gebühr um ein
laufzeitunabhängiges Entgelt für die Kapitalüberlassung, welches neben den Darlehenszinsen entrichtet wird. Das ist mit dem
Grundgedanken des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB unvereinbar, wonach (nur) der
Darlehenszins die Gegenleistung für die Kapitalüberlassung
darstellt.
Kunden sollten daher die gezahlten
Zinscap-Prämien von der Bank zurückfordern. Gegenüber den Kunden
beruft sich die Apobank zwar auf Verjährung, dies allerdings unseres
Erachtens zu Unrecht. Oft wurden daneben noch Bearbeitungsgebühren
bezahlt. Auch diese können vielfach zurückgefordert bzw. mit diesen
gegen Darlehensraten aufgerechnet werden.
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